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Wie berechnet man die persönliche Einkommensteuer?
Als Unternehmer geben Sie jedes Jahr eine Steuererklärung ab, um zu berechnen, wie viel Geld Sie an den Staat als Einkommensteuer zahlen müssen. Wir beraten Sie, wie Sie die Bemessungsgrundlage und die Steuer selbst richtig ermitteln.
Schritt-für-Schritt-Anleitung:
- Addieren Sie Ihr gesamtes Einkommen
- Ziehen Sie steuerfreie Einkünfte ab
- Ziehen Sie die entsprechenden Ausgaben ab
- Berechnen Sie Ihre Steuerbemessungsgrundlage
- Reduzieren Sie die Bemessungsgrundlage um Abzüge und abzugsfähige Posten
- Berechnen Sie Ihre Einkommensteuer
- Maximale Steuergutschriften anwenden
- Lösen Sie Ihre Steuerrückstände/Überzahlungen auf
- Sind Sie sich nicht sicher, ob Sie Ihre Einkommenssteuer richtig berechnet haben?
Addieren Sie Ihr gesamtes Einkommen
Sie können insgesamt 5 Arten von Einkommen haben. Jede Einkommensart bildet eine eigene Teilbemessungsgrundlage und wird durch einen anderen Abschnitt des Einkommensteuergesetzes geregelt, so dass unterschiedliche Regeln gelten. Diese sind:
- Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Abschnitt 6 des Einkommenssteuergesetzes),
- Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 7 Einkommensteuergesetz),
- Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 8 ITA),
- Mieteinnahmen (§ 9 ITA),
- sonstige Einkünfte (§ 10 ITA).
Schauen wir sie uns im Einzelnen an.
§ 6: Einkommen aus abhängiger Tätigkeit
Es handelt sich um Einkünfte aus einer Beschäftigung, sowohl aus dem Hauptarbeitsverhältnis als auch aus Vereinbarungen. Zu dieser Kategorie gehören auch Einkünfte aus der Tätigkeit als Gesellschafter und Mitglied einer Genossenschaft oder Vergütungen für den Geschäftsführer. Die Steuer auf diese Einkünfte wird in den meisten Fällen auf der Grundlage Ihres Bruttogehalts berechnet, und Sie können in diesem Fall keine Ausgaben geltend machen.
Die Höhe der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit wird durch eine von Ihrem Arbeitgeber ausgestellte Bescheinigung über das steuerpflichtige Einkommen nachgewiesen.
§ Abschnitt 7: Einkommen aus selbständiger Tätigkeit
Dies ist Ihr Einkommen aus Ihrem Unternehmen (Haupt- und Nebentätigkeiten) oder aus Ihrer Urheberschaft. Für die Besteuerung des Einkommens aus selbständiger Tätigkeit gibt es verschiedene Möglichkeiten, die wir im Artikel über die Besteuerung der selbständigen Tätigkeit ausführlich beschreiben.
Kurz gesagt, haben Sie folgende Möglichkeiten: Entweder Sie erfassen nur Ihre Einkünfte und wenden die so genannten Ausgabenpauschalen in Ihrer Steuererklärung an, oder Sie geben Ihre tatsächlichen Ausgaben an. In diesem Fall müssen Sie allerdings auch steuerliche Aufzeichnungen oder Konten führen und Ihre Ausgaben dokumentieren.
Eine weitere Alternative ist die Pauschalbesteuerung, bei der Sie unter bestimmten Voraussetzungen gar keine Steuererklärung abgeben müssen.
§ 8: Einkünfte aus Kapitalvermögen
Dazu gehören z. B. Anteile am Gewinn von Kapitalgesellschaften, Einkünfte aus Einlagen oder Zinsen auf Wertpapiere.
Hier können zwei Situationen auftreten:
- 1
Die Bank (oder ein anderer Auszahler) behält einen Teilder Einkünfte aus Kapitalvermögen für Sie ein. In der Regel handelt es sich dabei um Zinsen auf Konten außerhalb des Unternehmens, Gewinnbeteiligungen oder Zinsen aus dem Besitz inländischer Wertpapiere. Diese Einkünfte sind bereits versteuert, so dass Sie sie nicht in Ihrer Steuererklärung angeben.
- 2
AndereKapitaleinkünfte mit Ausnahme von Darlehen geben Sie in Ihrer Steuererklärung an.
§ Abschnitt 9: Mieteinnahmen
Einkünfte aus der Vermietung von Immobilien oder beweglichen Gütern (z. B. Autos, Baumaschinen oder Produktionsanlagen) werden ähnlich besteuert wie Einkünfte aus einem Unternehmen (im Gegensatz zu einem Unternehmen zahlen Sie jedoch keine Steuern darauf).
Einkünfte aus der Vermietung innerhalb der Gütergemeinschaft sind nur bei einem der Ehegatten steuerpflichtig, unabhängig von der Anzahl oder der Art der vermieteten Gegenstände, und die Ehegatten vereinbaren einvernehmlich, wer diese Einkünfte in seiner Steuererklärung angibt.
Sie können pauschal 30 % der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung geltend machen oder die tatsächlichen Ausgaben für die Vermietung und Verpachtung (in der Regel Abschreibungen oder Kreditzinsen) in Ihrer Steuererklärung angeben.
§ Abschnitt 10: Sonstige Einkünfte
Zu den sonstigen Einkünften gehören zum Beispiel Gewinne aus dem Verkauf von Aktien, Autos und Immobilien (sofern es sich nicht um steuerfreie Einkünfte handelt), Erträge aus dem Verkauf von Kryptowährungen und Gewinne aus Lotterien, Wetten oder anderen Glücksspielen. Sie sind jedoch nur dann steuerpflichtig, wenn sie die im Einkommensteuergesetz festgelegten Grenzen überschreiten.
Für diese Vermögenswerte gilt: Wenn die Einnahmen aus dem Verkauf nicht steuerfrei sind (z. B. wenn Sie den so genannten Zeittest - 3 Jahre für Aktien und Kryptowährungen, 5 Jahre für Aktien - nicht erfüllen), können Sie die für ihren Erwerb angefallenen Ausgaben in Ihrer Steuererklärung geltend machen. Orientieren Sie sich dabei an den konkreten Angaben Ihres Anlageverwalters (z.B. Kryptobörse, Anlageplattform etc.).
Zu den sonstigen Einkünften gehören auch Einkünfte aus Gelegenheitsarbeiten, die Sie versteuern müssen, wenn der Gesamtbetrag 50.000 CZK im Kalenderjahr übersteigt.
TIPP: Denken Sie schon darüber nach, wie Sie alles in Ihrer Steuererklärung ausfüllen sollen? In diesem Artikel erfahren Sie, wie Sie Ihre Einkommensteuer berechnen können. Ein Leitfaden zum Ausfüllen der Steuererklärung hilft Ihnen, sich im Formular selbst zurechtzufinden.
Steuerfreie Einkünfte beiseite legen
Prüfen Sie, ob Sie steuerfreie Einkünfte haben - wenn ja, sollten Sie diese nicht in Ihre Steuerbemessungsgrundlage einbeziehen oder in Ihrer Steuererklärung angeben.
Die folgenden Einkünfte können zum Beispiel steuerfrei sein:
- Verkauf der Immobilie - wenn Sie vor dem Verkauf mindestens zwei Jahre lang in der Immobilie gewohnt haben, sie vor mehr als zehn Jahren gekauft haben oder das Geld aus dem Verkauf zum Kauf eines Eigenheims verwenden. Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie in unserem Artikel über die Befreiung von der Immobilienumsatzsteuer.
- Schenkung - von Verwandten in direkter oder indirekter Linie, von Personen, die mindestens ein Jahr vor der Schenkung mit Ihnen im gleichen Haushalt gelebt haben, oder wenn es sich um eine gelegentliche Schenkung handelt, bis zu einem Gesamtbetrag von 50.000 CZK pro Jahr.
- Gelegentliche Einkünfte - das sind zufällige und einmalige Einkünfte, wie z. B. der Verkauf eines alten Fahrrads auf einem Second-Hand-Markt. Sie müssen nicht versteuert werden, wenn ihr Gesamtbetrag 50.000 CZK pro Jahr nicht übersteigt.
- Erbschaften - diese werden immer als steuerfreie Einkünfte behandelt.
- Gewinne aus Lotterien und Wetten bis zu 50.000 CZK - während bei Lotterien diese Grenze für jeden einzelnen Gewinn gilt, wird bei Wetten Ihr Jahresgewinn ermittelt.
- Unterhalt, Rente oder andere Leistungen - zum Beispiel Mutterschaftsgeld, Elterngeld, Altersrente (bis zum Dreifachen des jährlichen Mindestlohns) und andere Sozialleistungen.
Wenn Ihre steuerfreien Einkünfte 5 Millionen CZK übersteigen (die Grenze wird für jede Einkunftsart gesondert festgelegt), müssen Sie dies dem Finanzamt mitteilen. Die Meldung muss mindestens die Höhe der Einkünfte, eine Beschreibung der Umstände des Erwerbs der Einkünfte und das Datum, an dem die Einkünfte erzielt wurden, enthalten - oder Sie können ein spezielles Formular auf der Website der Steuerverwaltung verwenden. Die Frist für die Meldung ist dieselbe wie für die Einreichung einer Steuererklärung.
Ziehen Sie die entsprechenden Ausgaben ab
Sobald Sie alle steuerpflichtigen Einkünfte ermittelt haben, ziehen Sie die Ausgaben ab, die für diese Einkunftsart geltend gemacht werden können:
Art der Einkünfte | Zulässigkeit der Ausgaben |
---|---|
§ 6 Arbeitseinkommen | Aufwendungen können nicht geltend gemacht werden |
§ 7 Gewerbliche Einkünfte | - Tatsächliche Ausgaben - Feste Ausgaben 40-80 % je nach Art der Tätigkeit |
§ 8 Kapitaleinkünfte | Ausgaben können nicht geltend gemacht werden |
§ 9 Mieteinnahmen | - Tatsächliche Ausgaben (z. B. Zinsen für Darlehen) - Pauschalierte Ausgaben 30 %. |
§ 10 Sonstige Einnahmen | Nur tatsächliche, nachweisbare Ausgaben (z. B. Kosten für Investitionen) |
Berechnen Sie Ihre Steuerbemessungsgrundlage
Sie können nun Ihre Bemessungsgrundlage berechnen, die sich aus der Differenz zwischen Ihren Einnahmen und Ihren Ausgaben ergibt.
Die Bemessungsgrundlage setzt sich aus mehreren Teilbemessungsgrundlagen zusammen. Warum? Viele Menschen haben mehrere Einkommensarten, die in ihrer Steuererklärung unterschieden werden müssen. Die so genannten Teilbemessungsgrundlagen werden daher für jede Einkommensart (Arbeit, Unternehmen usw.) getrennt berechnet. Am Ende werden sie addiert und ergeben die Gesamtbemessungsgrundlage, aus der Sie den Steuerbetrag berechnen.
TIPP: Bei der Berechnung der Steuerbemessungsgrundlage eines Unternehmens können nur steuerlich absetzbare Kosten (oder Ausgaben, wenn Sie steuerliche Aufzeichnungen führen), die nachweislich im Steuerjahr entstanden sind, bei der Anwendung der tatsächlichen Ausgaben berücksichtigt werden.
Reduzieren Sie die Steuerbemessungsgrundlage um Abzüge und abzugsfähige Posten
Sobald Sie Ihre Steuerbemessungsgrundlage kennen, können Sie diese durch Abzüge und andere abzugsfähige Posten verringern. Diese finden Sie in Ihrer Steuererklärung als nicht steuerpflichtige Teile Ihrer Bemessungsgrundlage. Dazu gehören:
- Zinsen für eine Hypothek oder ein Bauspardarlehen;
- Spenden für das Gemeinwohl;
- Beiträge zu Pensionssparen und Lebensversicherungen;
- Mitgliedsbeiträge für Gewerkschaften.
TIPP: Einen Überblick darüber, wie Sie Ihre Steuern legal senken können, finden Sie in unserem Artikel über Steuergutschriften und -abzüge.
Berechnen Sie Ihre Einkommensteuer
Der persönliche Einkommensteuersatz beträgt 15 % der Bemessungsgrundlage. Übersteigt Ihre Bemessungsgrundlage jedoch das Dreifache des Jahresdurchschnittslohns (für das Jahr 2024 liegt die Grenze bei 1 582 812 CZK und für das Einkommen im Jahr 2025 bei 1 676 052 CZK), werden Sie zu einem höheren Satz besteuert, dem so genannten progressiven Steuersatz von 23 %.
Wenden Sie die maximale Steuerentlastung an
Erscheint Ihnen die berechnete Steuer zu hoch? Sie können sie mit Steuererleichterungen reduzieren. Jede natürliche Person, auch Selbstständige, hat Anspruch auf einen Grundfreibetrag von 30.840 CZK pro Jahr - dieser wird immer in voller Höhe angewandt, auch wenn Sie nur einen Teil des Jahres erwerbstätig sind.
Sie können weitere Ermäßigungen beanspruchen - zum Beispiel für Ehepartner, Kinder, Behinderte oder für einen Behinderten mit Behindertenausweis -, wenn Sie die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen. Diese Ermäßigungen werden nur anteilig für die Monate gewährt, in denen Sie alle Voraussetzungen für die Inanspruchnahme erfüllt haben.
TIPP: Interessieren Sie sich für die aktuellen Beträge aller Steuergutschriften und die Voraussetzungen für deren Inanspruchnahme? Lesen Sie unseren Folgeartikel über Steuergutschriften und -abzüge oder wie Sie Ihre Einkommensteuer auf ein Minimum reduzieren können.
Klären Sie Ihre Steuerrückstände/Überzahlungen
Nach Abzug der Steuergutschriften verbleibt Ihre Einkommensteuer. Diese müssen Sie pünktlich und vollständig zahlen, sonst drohen Säumniszuschläge.
Wenn Sie zu viel Steuern gezahlt haben, sollten Sie direkt bei dem Finanzamt, das die Überzahlung verbucht hat, eine Erstattung beantragen. Am einfachsten ist es, wenn Sie den Antrag über das Portal Meine Steuern stellen.
Sie sind sich nicht sicher, ob Sie Ihre Einkommensteuer richtig berechnet haben?
Möglicherweise ist es nicht klar, wenn Sie den Antrag ausfüllen. Wenn Sie sich nicht selbst um Ihre Steuern kümmern wollen, können Sie Ihre Steuererklärung gleich von unseren Spezialisten erstellen lassen. Schreiben Sie uns einfach mit diesem Formular:
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