Kategorie
EET 2.0 kehrt in vereinfachter Form zurück: Worauf sollten Unternehmer schon jetzt achten?
Ab dem 1. Januar 2027 wird die elektronische Umsatzerfassung wieder eingeführt – diesmal unter dem Namen EET 2.0. Der Staat verspricht weniger Papierkram und die Möglichkeit, Zahlungen beispielsweise direkt über das Mobiltelefon zu tätigen. Finden Sie heraus, ob EET 2.0 Sie betrifft, welche konkreten Zahlungen unter die Erfassung fallen und wann es sich für Sie als Pauschalsteuerzahler lohnt, die Regelung ohne Erfassung in Anspruch zu nehmen.
Was Sie in diesem Artikel erfahren:
- Was bedeutet EET 2.0 und warum hören Sie gerade jetzt wieder davon?
- Wer ist zur Erfassung der Umsätze verpflichtet?
- Welche konkreten Zahlungen müssen Sie an das System übermitteln?
- EET ohne neue Registrierkasse und ohne obligatorischen Kassenbonausdruck?
- EET OFF: Wie sieht die Ausnahmeregelung für Pauschalsteuerzahler aus?
- Wie können Sie sich rechtzeitig und ohne Panik auf EET 2.0 vorbereiten?
- Wir kümmern uns für Sie um die Einrichtung der Steuer- und Buchhaltungsabläufe
Was bedeutet EET 2.0 und warum hören Sie wieder davon?
Die elektronische Umsatzerfassung soll laut Regierungsentwurf am 1. Januar 2027 in einer überarbeiteten Form, die als EET 2.0 bezeichnet wird, wieder eingeführt werden. Der Entwurf wurde am 4. Mai 2026 von der Regierung verabschiedet und wartet nun auf weitere legislative Schritte; der Gesetzestext kann sich daher noch ändern.
Die wichtigste Neuerung gegenüber der ursprünglichen EET besteht in einer größeren Einfachheit. Der Staat will Sie nicht zum Kauf teurer Kassensysteme zwingen, wenn Sie diese in der Praxis nicht nutzen. Das Finanzministerium und die Finanzverwaltung veröffentlichen bereits jetzt laufend aktualisierte Fragen und Antworten, damit Sie rechtzeitig prüfen können, wie sich die neuen Vorschriften direkt auf Ihr Unternehmen auswirken.
Wer ist zur Erfassung der Umsätze verpflichtet?
Es spielt keine Rolle, ob Sie als Unternehmen oder als Selbstständiger tätig sind oder ob Sie umsatzsteuerpflichtig sind. Die Verpflichtung zur Einführung von EET 2.0 betrifft Sie mit großer Wahrscheinlichkeit, wenn:
- 1
Sie Zahlungen im direkten Kontakt von Kunden entgegennehmen – der Kunde bezahlt Sie im direkten Kontakt mit Karte, Gutscheinen, in bar oder beispielsweise über einen QR-Code.
- 2
Sie keinen Anspruch auf eine gesetzliche Ausnahmeregelung haben – bestimmte Betriebe wie beispielsweise Verkaufsautomaten, öffentliche Toiletten oder der vorweihnachtliche Fischverkauf an Ständen wurden gesetzlich ausgenommen.
Typischerweise betrifft EET 2.0:
- stationäre Geschäfte,
- Restaurants, Cafés und Imbissstände,
- Dienstleistungen, die vor Ort bar bezahlt werden,
- Handwerker, deren Kunden bei Übergabe der fertigen Arbeit bezahlen.
Allerdings wird nicht jede einzelne Krone, die Sie verdienen, automatisch erfasst.
Sie lassen Einnahmen unberücksichtigt, die:
- nicht der Einkommensteuer unterliegt,
- einmalig ist und nicht zu Ihrer gewöhnlichen Tätigkeit gehört,
- der Quellensteuer unterliegt,
- der Steuer auf eine gesonderte Steuerbemessungsgrundlage bei juristischen Personen unterliegt.
Bei natürlichen Personen werden weder Mieteinnahmen gemäß § 9 des Einkommensteuergesetzes noch sonstige Einkünfte gemäß § 10 des Einkommensteuergesetzes (z. B. der gelegentliche Verkauf von Ernteüberschüssen aus dem eigenen Garten) in das EET-System einbezogen.
Welche konkreten Zahlungen müssen Sie an das System übermitteln?
Grundvoraussetzung für die Erfassung ist die sogenannte Kontaktzahlung. Dabei handelt es sich nicht um eine Fernzahlung (z. B. über einen Online-Shop), sondern vereinfacht gesagt um eine Zahlung, die bei einem persönlichen Treffen oder direkt in Ihrem Geschäft erfolgt.
Es bleibt jedoch nicht nur bei Bargeld. Unter EET 2.0 fallen auch bargeldlose Transaktionen, typischerweise Kartenzahlungen, Überweisungen von Konto zu Konto oder per QR-Code, Gutscheine oder sogar Kryptowährungen, sofern sie im persönlichen Kontakt von Angesicht zu Angesicht stattfinden. Das Gleiche gilt für Nachnahmezahlungen, auch wenn die Ware beispielsweise online bestellt wurde.
Den Unterschied verdeutlichen wir anhand der Funktionsweise eines Online-Shops:
- Wenn ein Kunde seine Bestellung online über ein Zahlungsportal bezahlt und das Paket nur bei Ihnen abholt, müssen Sie diesen Umsatz laut Finanzbehörde nicht erfassen.
- Wenn der Kunde die Ware jedoch im Internet bestellt und erst bei der Abholung in der Filiale an Sie bezahlt, handelt es sich um eine Kontaktzahlung, die Sie verbuchen müssen.
Achten Sie besonders darauf, wenn Sie einen Online-Shop mit Kurierzustellung, einer Selbstabholstelle und einem klassischen Ladengeschäft kombinieren. Sie müssen ganz genau unterscheiden, wo und auf welche Weise Ihre Kunden tatsächlich bezahlen.
EET ohne neue Registrierkasse und ohne obligatorischen Kassenbonausdruck?
Die gute Nachricht ist, dass EET 2.0 nicht sofort die Verpflichtung zur Anschaffung einer neuen intelligenten Registrierkasse bedeutet. Sie erfassen Ihre Umsätze ganz einfach über herkömmliche Geräte – ein Mobiltelefon, ein Tablet, ein Notebook oder Ihr bestehendes Kassensystem reichen aus.
Tipp: Für Kleinunternehmer mit geringer Transaktionsanzahl bereitet der Staat eine kostenlose Webanwendung vor.
Ein weiterer großer Unterschied zur ursprünglichen Regelung: Sie müssen wegen EET 2.0 nicht automatisch einen Kassenbeleg ausstellen oder ausdrucken.
Nur wenn der Kunde gemäß dem Verbraucherschutzgesetz einen Beleg verlangt oder Sie umsatzsteuerpflichtig sind und einen Steuerbeleg ausstellen müssen, gelten diese bisherigen Verfahren weiterhin.
Tipp: Normalerweise werden die Zahlungsdaten sofort online an die Finanzbehörde übermittelt. Sollte jedoch die Internetverbindung ausfallen, können Sie die Daten nachträglich übermitteln – dafür haben Sie bis zu 48 Stunden ab Zahlungseingang Zeit.
EET OFF: Wie sieht die Ausnahmeregelung für Pauschalsteuerzahler aus?
Gehören Sie zu den Unternehmern in der ersten Pauschalsteuerklasse? Der Gesetzentwurf sieht für Sie eine spezielle EET-OFF-Regelung vor. Wenn Sie die Voraussetzungen erfüllen – vor allem ein Jahreseinkommen von bis zu 1 Million CZK –, können Sie die elektronische Erfassung vollständig umgehen. Dafür zahlen Sie einen monatlichen Aufschlag in Höhe von 1.400 CZK auf Ihre bestehende Pauschalsteuer.
Es handelt sich also um eine Wahl zwischen der elektronischen Datenübermittlung und einer Erhöhung der Abgaben an den Staat – nicht um eine automatische Erleichterung. Es lohnt sich daher, einen einfachen Vergleich anzustellen:
- Erhalten Sie monatlich nur wenige Barzahlungen? Dann ist es für Sie wahrscheinlich günstiger, diese standardmäßig über EET 2.0 zu erfassen.
- Möchten Sie sich nicht mit Anwendungen oder Meldungen beschäftigen und ist der Aufschlag für Sie finanziell sinnvoll? Entscheiden Sie sich für den bequemeren Weg mit dem EET-OFF-Modus.
Wie bereitet man sich rechtzeitig und ohne Panik auf EET 2.0 vor?
Wenn Sie feststellen, dass Sie nicht auf die Erfassung verzichten können, empfehlen wir Ihnen, rechtzeitig diese drei Schritte zu unternehmen:
- Prüfen Sie, ob Ihre derzeitige Registrierkasse oder Ihr Zahlungsterminal die neuen Vorschriften erfüllt,
- die am besten geeignete App oder Software für die Datenübermittlung auszuwählen,
- den Zugang zum Steuerportal DIS+ zu überprüfen, über das die Registrierung erfolgt.
Sobald Sie sich beim EET 2.0-System anmelden, müssen Sie die sogenannten Erfassungseinheiten (den Ort, an dem der Verkauf stattfindet) einrichten. Direkt im Portal laden Sie dann digitale Zertifikate herunter, die Sie auf Ihre Mobiltelefone, Tablets oder Kassengeräte übertragen, damit diese sicher mit der Finanzverwaltung kommunizieren können.
Wir kümmern uns für Sie um die Einrichtung der Steuer- und Buchhaltungsangelegenheiten
Die Gesetzgebung ändert sich ständig, aber Sie müssen deswegen nicht abends Gesetze studieren. Ganz gleich, ob EET 2.0 Sie betrifft oder nicht – wir übernehmen gerne die komplette Buchhaltung und Steuerangelegenheiten für Sie. Wir kümmern uns um den Papierkram, behalten die Fristen im Auge und richten die Abläufe so ein, dass Ihre Unterlagen hundertprozentig in Ordnung sind und Sie sich auf das konzentrieren können, was Ihnen am meisten Spaß macht – das freie Unternehmertum.
Kontaktieren Sie uns über das untenstehende Kontaktformular, damit wir Ihre Bedürfnisse besprechen können.
Schreiben Sie uns und wir melden uns bei Ihnen innerhalb von 24 Stunden.