Provisionsvertrag oder Handel unter dem Namen eines anderen

Auf dem Markt gibt es eine Reihe von Vermittlern, die Waren oder Dienstleistungen an Endkunden weiterverkaufen. Sie führen ihre Arbeit oft auf der Grundlage eines so genannten Kommissionsvertrags aus. Erfahren Sie, wie eine solche Zusammenarbeit funktioniert.

Was ist ein Provisionsvertrag?

Das Prinzip der Provision ist in den Paragrafen 2455-2470 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gesetzlich geregelt. Bei einem Kommissionsvertrag verpflichtet sich der Kommissionär (im Wesentlichen ein Vermittler), dem Auftraggeber (dem Kommittenten) im eigenen Namen, aber auf dessen Rechnung eine bestimmte Leistung zu verschaffen - zum Beispiel Waren oder Dienstleistungen in seinem Auftrag zu verkaufen.

Der Auftraggeber zahlt dann die vereinbarte Vergütung für die Inanspruchnahme der Dienste des Vermittlers (Kommissionärs). Dabei kann es sich um einen festen Betrag oder um eine variable Gebühr handeln, die in der Regel als Provision oder als Prozentsatz des Verkaufswerts festgelegt wird.

Wie könnte das in der Praxis aussehen? Ein Provisionsvertrag wird häufig auf (Auto-)Basaren verwendet. Der Verkäufer vertraut das Auto dem Autohändler an, der den Verkauf des Fahrzeugs und die Übergabe an den neuen Eigentümer organisiert. Der Händler lernt den ursprünglichen Eigentümer des Fahrzeugs oft gar nicht kennen. Der Autohändler berechnet dann eine Provision für die Transaktion.

Der Verkauf auf Provisionsbasis wird auch von einigen Geschäften genutzt. Der Ladenbesitzer stellt beispielsweise einen Raum für die Auslage von Waren zur Verfügung, aber der Lieferant erhält den Erlös nur, wenn die Waren verkauft werden.

Ist der Kommissionsverkauf rentabel?

Das hängt immer von der konkreten Situation ab. Wie andere Geschäftsmodelle hat auch der Konsignationsverkauf Vor- und Nachteile. Wir haben für Sie eine Übersicht zusammengestellt, damit Sie entscheiden können, ob sich der Kommissionsverkauf für Sie lohnt:

Vorteile des Kommissionshandels

Der Kommissionshandel ist seit langem beliebt, weil er in der Regel für beide Seiten von Vorteil ist.

Die Kommissionäre nutzen den Ruf des Vermittlers, um ihre Waren leichter zu verkaufen. Außerdem legen sie den Preis fest, zu dem das Produkt verkauft wird. Der Kommissionär hingegen muss nicht in den Kauf der Ware investieren und profitiert von der Vermittlung des Handels.

Nachteile des Kommissionsverkaufs

Der Kommissionshandel hat jedoch auch seine Tücken. Der wichtigste ist die Tatsache, dass der Eigentümer der Ware dem Kommissionär volles Vertrauen entgegenbringt. Es ist daher ratsam, die Beziehung unter der Aufsicht eines Anwalts abzuwickeln, was mit zusätzlichen Kosten verbunden ist. Wählt der Auftraggeber den falschen Kommissionär, kann die ganze Situation nach hinten losgehen - ein unfähiger Kommissionär wird nicht in der Lage sein, die Ware zu verkaufen, und kann im schlimmsten Fall das Image des Auftraggebers schädigen.

Für den Kommissionär ist die Vermittlung des Verkaufs verwaltungstechnisch anspruchsvoll, da sie eine Reihe von buchhalterischen und steuerlichen Erfordernissen mit sich bringt (siehe unten).

Wie wird das Geschäft buchhalterisch und steuerlich erfasst?

Der Kommissionsverkauf wird von jeder der beteiligten Parteien unterschiedlich verbucht:

Komitent

Der Eigentümer der verkauften Ware verbucht den tatsächlichen Verkauf und die Entnahme der Ware (nach der Transaktion) auf einem 504-x-Konto. Darüber hinaus verbucht er die Vergütung des Kommissionärs als Aufwand (Konto 518-x). Der Erlös aus dem Verkauf der Waren an den Endverbraucher wird dann als Ertrag verbucht. Die Differenz zwischen diesen beiden Posten stellt dann seinen steuerpflichtigen Gewinn dar.

Der Kommissionär

Der Vermittler hingegen verbucht die verkauften Waren überhaupt nicht. Er verbucht nur die Provision, die er dem Auftraggeber in Rechnung stellt, in Übereinstimmung mit der Interpretation I-7 des National Accounting Council. Auf der Ausgabenseite hat er dann seine normalen Betriebskosten (Miete, Löhne, Abschreibungen, Gebühren usw.). Die Differenz ist wiederum sein steuerpflichtiger Gewinn.

Die Situation bei der Mehrwertsteuer ist jedoch komplexer - so sehr, dass die Steuerverwaltung zusätzliche Informationen zu diesem Thema herausgegeben hat. Es gibt eine gesetzliche Fiktion, nach der der Kommissionär eine gesonderte Leistung erbringt, als ob es sich um eine Lieferung von Gegenständen oder eine Dienstleistung von ihm handelte (auch wenn er Gegenstände oder Dienstleistungen an den Auftraggeber liefert).

Er kann daher den Umsatz auf zwei Arten verbuchen:

  • den Erwerb der Gegenstände und ihren anschließenden Verkauf, einschließlich der Marge, die tatsächlich die Vergütung des Kommittenten darstellt (die für den Steuerpflichtigen der Mehrwertsteuer unterliegt);
  • den Erwerb der Gegenstände und ihren Verkauf zum Selbstkostenpreis (die Gewinnspanne ist also gleich Null) und die Verbuchung der Provision (alles mehrwertsteuerpflichtig für den Steuerpflichtigen).

Käufer

Der Endkunde verbucht nur den Kauf von Waren vom Auftraggeber. Die Provision ist Teil der Beziehung zwischen dem Kommissionär und dem Auftraggeber und daher de facto bereits im Preis der Ware enthalten.

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